- I. Allgemeines
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt haben. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
- Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
- II. Angebote
- Unsere Angebote enthalten die wesentlichen technischen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagen. Sofern Auftragsbestätigungen davon abweichen, stellen diese ein neues Angebot dar, das von uns angenommen werden muss.
- Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
- III. Preise
- Unsere Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird jeweils in gesetzlicher Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
- Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung, etwaige Reisekosten nebst Spesen und Verpackung, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist.
- Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
- IV. Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung
- Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- V. Ausführung der Aufträge
- Der Kunde wird uns vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in schriftlich verkörperter Form kostenfrei zur Verfügung stellen, die wir bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes berücksichtigen sollen.
- Änderungen und Ergänzungen unserer Leistung können grundsätzlich nur einvernehmlich vereinbart werden. Vereinbarte Liefertermine werden mindestens um die für die Änderungen benötigte Zeit nach hinten verschoben.
- Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Die Gefahr des Untergangs der Leistung geht auf den Kunden über, sobald wir die Leistung einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben haben. Bei Datenübertragung erfolgt der Gefahrübergang mit dem Absenden der Daten.
- Wir sind – soweit dies zumutbar ist – zu Teillieferungen und -leistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.
- VI. Gewährleistung
- Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unverzüglich, ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Kalenderwoche ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung anzuzeigen. Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Kunden keine Rechte zu.
- Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal jeweils innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Fehler eines Produkts, die auf mangelnde Befolgung von Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen zurückgehen, die auf gebrauchswidrigen Änderungen an dem Produkt beruhen oder die durch die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien verursacht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, begründen keinen Mangel. Gleiches gilt für solche Mängel, die auf vom Kunden übermittelten Informationen oder Vorgaben beruhen.
- Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Mängel gilt davon abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
- VII. Geistiges Eigentum
- Die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages bei uns bestehenden Immaterialgüterrechte, unabhängig von deren Art also unter anderem Patente, Urheberrechte, Know-How, source code und sonstige Schutzrechte (zusammen „Background-IP“), verbleiben in unserem Eigentum.
- Der Kunde kann das Background-IP nur nutzen, falls eine entsprechende Vereinbarung bzw. Lizenz explizit vereinbart wurde. Die Erteilung eines konkludenten Nutzungsrechts wird explizit ausgeschlossen. Eine Nutzung im Sinne des voranstehenden Satzes ist unter anderem jede Vervielfältigung, Verbreitung mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form, Zugänglichmachung, öffentliche Widergabe, Veröffentlichung, Bearbeitung und/oder Umgestaltung, der Vertrieb (auch mittels Leasing oder Vermietung) und die Einräumung von Nutzungsarten an Dritte.
- Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen („Foreground-IP“), stehen diese in unserem Eigentum. Falls Handlungen des Kunden zur Rechteeinräumung erforderlich sind, so ist der Kunde verpflichtet diese Handlungen vorzunehmen.
- VIII. Rechte Dritter
- Sofern wir den Auftrag nach Vorgaben des Kunden ausführen, steht dieser dafür ein, dass wir keine Rechte Dritter verletzen. Sofern wir in diesem Fall von einem Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Kosten (insb. Rechtsverfolgungskosten), die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.
- Die Freiheit von Rechten Dritter wird weder garantiert noch gewährleistet.
- IX. Rücktritt, Kündigung
- Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verscholdensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt.
- Kündigt der Kunde den Vertrag, so haben wir grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich unserer aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages ersparten Aufwendungen.
- X. Haftung
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Grund ausgeschlossen.
- Die Einschränkungen der zwei vorstehenden Ziffern gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- Die sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen etwaigen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- XI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
- Der Kunde ist berechtigt, unsere Leistung im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderung einschließlich unserer Nebenforderungen ab. Bei Kontokorrentabreden des Kunden mit dem Dritten gilt entsprechendes für seinen Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Scholdner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Scholdnern die Abtretung mitzuteilen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Leistung zurückzunehmen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
- Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- XII. Hilfsmittel für die Auftragsdurchführung
- Fertigen wir im Rahmen der beauftragten Leistung (Hilfs-) Modelle, Formen, Werkzeuge etc. (nachfolgend als „Werkzeuge“ bezeichnet) sind diese nicht Bestandteil der Leistung und bleiben in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Nach Abnahme der beauftragten Leistung durch den Kunden werden wir diese Werkzeuge für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten aufbewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten, es sei denn, wir haben mit dem Kunden eine Lagerung der Werkzeuge oder eine Übereignung der Werkzeuge gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- XIII. Untervergabe der Leistung
- XIV. Vermögensverschlechterung des Kunden
- XV. Höhere Gewalt
- XVI. Geheimhaltung
- XVII. Vermittlung
- XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
- Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN- Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie alle weiteren Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
- XIX. Schlussbestimmungen
Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Auftragsausführung Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in vorgenanntem Sinn in Frage stellen, sind insbesondere Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Im letzten Fall sind wir auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung einer Sicherheit auszusetzen. Wir sind überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insb. aufgrund von Rohstoff- Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverscholdeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördliche Maßnahmen, Pandemien, Naturkatastrophen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir von der Lieferung/Leistung befreit, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden unverzüglich schriftlich informiert haben. Dauern diese Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.
Nur ausdrücklich vom Kunden schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Mündlich offenbarte Informationen müssen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verscholden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeiten haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt. Unsere Geheimhaltungspflicht besteht ab Offenbarung der Information für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.
Schließt der Kunde oder ein mit diesem rechtlich nach §§15ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem von uns während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Monate nach Ende der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 15% des künftigen Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Nach drei Monaten der Leistungserbringung verringert sich das Honorar auf 12% des Jahresbruttoeinkommens, nach sechs Monaten auf 9% und nach neun Monaten der Leistungserbringung auf 5% des Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers. Nach Ablauf von zwölf vollendeten Monaten der Leistungserbringung wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und dem Kunden. Wir sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Dem Kunden obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahreseinkommen festzustellen. Vorstehendes gilt nicht, sofern die Mitarbeit des Arbeitnehmers bei der Leistungserbringung nicht ursächlich für die Einstellung beim Kunden ist. Für Nichtursächlichkeit trägt der Kunde die Beweislast.
Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Lücke der Vertragsbeziehung. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.